Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind
gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Minister der
Finanzen gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als
vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich
einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine
günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind.
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die
Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen
der öffentlichen Hand bestritten werden. Der Minister der Finanzen
kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamtinnen,
Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sind hinsichtlich der
Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und
Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Der
Minister der Finanzen kann Abweichungen von den Wertigkeiten der Planstellen
und Stellen zulassen.